Satzung des Reitervereins „Haus Kierst"

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Reiterverein „Haus Kierst“. Er hat seinen Sitz in Meerbusch-Langst-Kierst. Er ist dem Verband der Reit- und Fahrvereine Rheinland e.V. angeschlossen. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Reitsports insbesondere im „Haus Kierst“. Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig sowie unpolitisch.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
Zu a) aktive Mitglieder können alle Personen werden, die den Reitsport im Rahmen des Vereins ausüben,
zu b) fördernde Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, den Verein zu fördern und die Bestrebungen des Vereins unterstützen.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Der schriftliche Antrag um Aufnahme in den Verein wird an den Vorstand gestellt. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Gründe für eine etwaige Ablehnung der Mitgliedschaft brauchen nicht gegeben bekannt gegeben zu werden. Mit der Einreichung des Aufnahmeantrags erkennt der Bewerber die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Fassung an. Ein nicht volljähriger Bewerber muss die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters nachweisen, der sich gleichzeitig zur Erfüllung aller finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein zu verpflichten hat.
§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt – unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende – 
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss, der vom vorstand beschlossen werden kann. Gegen den Ausschluss ist die Berufung innerhalb von 4 Wochen nach der Bekanntgabe des Ausschlusses möglich. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlöschen alle Rechte des betreffenden Mitglieds gegenüber dem Verein. Seinen Pflichten, insbesondere seiner Beitragspflicht, hat der Ausgeschiedene bis zum ende des laufenden Geschäftsjahres nachzukommen.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung. Sie können an allen Vereinsbeschlüssen teilnehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung einzuhalten und die Anordnung des Vereins befolgen,
b) durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebung des Vereins zu unterstützen,
c) die festgelegten Beiträge zu zahlen,
d) keinerlei ehrenrührige Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Vereins schaden könnten.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Personen, davon kraft Amtes als für den Reitbetrieb verantwortlich, Herr Franz-Josef Münker. Für eine Amtszeit von je drei Jahren werden vier weitere Vorstandsmitglieder von den Vereinsmitgliedern gewählt, von denen eins als Jugendwart von den Jugendlichen vorgeschlagen wird.
Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für den Verein zeichnen und Erklärungen abgeben. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Dem Vorstand obliegt insbesondere:
a) Aufnahme von Mitgliedern
b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Festsetzung von Gebühren.
§ 9
Mitgliederversammlung
Jedes Mitglied kann an einer Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie wird vom Vorstand einberufen und geleitet. Die Einladungen erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens acht Tage vorher. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf oder müssen, wenn Anträge von wenigstens einem Drittel der Mitglieder vorliegen, einberufen werden. Die Mitgliederversammlungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied, das sein 18. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorstand. Beschlüsse müssen protokolliert und im Protokollbuch eingetragen werden. Sie werden vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderem:
1. Wahl des Vorstands,
2. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstands,
3. Festsetzung der Jahresbeiträge,
4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie auf der Tagesordnung stehen. Sie bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderungen, die aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anordnung erforderlich sind, können durch den Vorstand beschlossen werden.
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Anschlag einer entsprechenden Erklärung am Mitteilungsbrett im Reitstall „Haus Kierst“.
§ 10
Mitgliedsbeitrag
Jedes aktive und fördernde Mitglied hat an den Verein einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Jugendliche unter 18 Jahren zahlen den halben Beitrag. Sind Ehepaare oder wenigstens ein Elternteil und wenigstens ein Kind Mitglied, wird nur für eine Person der volle Beitrag, für jede weitere der halbe Beitrag erhoben.
§ 11
Geschäftsjahr und Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mit Schluss des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen, der Vermögensstand aufzunehmen und ein Geschäftsbericht anzufertigen. Die Jahresrechnung ist den Rechnungsprüfern zur Prüfung vorzulegen. Sämtliche Einnahmen dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden.
§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einem Beschuss einer Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird, mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins, gleich aus welchen Gründen diese erfolgt, fließt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen carritativen Zwecken zu. Der Beschluss über die künftige Verwendung wird erst wirksam, wenn das zuständige Finazamt der Verwendung zugestimmt hat. Die Ausschüttung des Vermögens an Mitglieder ist ausgeschlossen, auch, soweit das Vermögen durch frühere Spenden oder sonstige Einlagen der Mitglieder gebildet wurde.
Meerbusch-Langst-Kierst, den 27.5.75
Gez. Heinrich Münker    gez. Theo Esters
Gez. Fred Erdmann    gez. Manfred Mielbrecht
Gez. Franz-Josef Münker   gez. Heinz Wiedenfeld
Gez.Heinz-Willi Stapelmann   gez. Richard Deutsch

Eingetragen am 22. August 1975
gez. Olesch
Justizangestellte als Urkunds-
beamter der Geschäftsstelle


Änderung des § 12 der Satzung gemäß Beschluss auf der Mitgliederversammlung am 31.08.1978, eingereicht beim Amtsgericht Neuss am 12.02.1979 über Notariat Dr. Langenkamp:
§ 12
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Unterstützung von Personen, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Beschaffenheit bedürftig sind.

Änderung des § 12 der Satzung gemäß dem Beschluss auf der Mitgliederversammlung am 20. Mai 1985, eingetragen beim Amtsgericht Neuss am 28. August 1985:

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Meerbusch-Langst-Kierst, den 15. November 1985.